Satzung
§ 1 |
Name, Sitz, Geschäftsjahr |
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| 1.1 | Der Verein führt den Namen: "Faschingsgesellschft Neuötting e. V." |
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| 1.2 | Sitz des Vereins ist Neuötting |
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| 1.3 | Das Geschäftsjahr erstreckt sich vom 1. Juli bis 30. Juni | |
§ 2 |
Aufgabe,Zweck |
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| 2.1 | Zweck des Vereins ist die Pflege des traditionellen Faschings und des Amateurtanzsport. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch verschiedene Veranstaltungen die den traditionellen Fasching fördern. Der Verein beteiligt sich im Leistungssport mindestens in einer der folgenden Tanzformen: Ballett, folkloristischer Tanz, Schautanz und ähnliche Tanzsportarten mit den dazugehörigen Sportdisziplinen, Leibesübung und Gymnastik. |
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| 2.2 | Er fördert und unterstützt die Jugendarbeit in jeder erdenklichen Art und Form. | |
§ 3 |
Gemeinnützigkeit |
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| 3.1 | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. | |
| 3.2 | Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmittel. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen und Zahlungen im Rahmen der Steuerfreiheit nach dem EStG sind zulässig. |
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| 3.3 |
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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§ 4 |
Mitgliedschaft |
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| 4.1 | Mitglied kann jeder werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. | |
| 4.2 | Die Aufnahe erfolgt durch den Vereinsausschuß nach vorheriger schriftlicher Beitrittserklärung |
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| 4.3 | Die Mitgliedschaft endet durch: a) Tod b) Kündigung zum 31.12 jeden Jahres, welche schriftlich und fristgerecht bis spätestens 30.09. des Kalenderjahres zu erfolgen hat. c) Ausschluß: wer durch sein Verhalten das Ansehen oder den Zweck des Vereins beeinträchtigt oder dem Verein Schaden zufügt. |
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§ 5 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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| 5.1 | Die Mitglieder haben die Aufgabe den Zweck des Vereins zu fördern. Pflichen: jedes Mitglied ist verpflichtet einen Jahresbeitrag der jährlich durch die Hauptversammlung festgesetzt werden kann, zu entrichten. |
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| 5.2 | Rechte: Sämtliche Mitglieder haben das Recht an der Hauptversammlung teilzunehmen. | |
§ 6 |
Organe des Vereins |
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| 6.1 | Die Organe des Vereins sind: a) Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Vereinsausschuß |
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| 6.2 | Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Kassier |
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| 6.3 |
Der Vereinsausschuß besteht aus: Bei Bedarf können mehrere Beisitzer für besondere Aufgaben und auch verschiedene Kommissionen von der Vorstandschaft bestimmt werden. |
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| 6.4 |
Die Beschlüsse des Vorstands un des Ausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. |
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| 6.5 |
Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden je alleine gerichtlich oder außergerichtlich vertreten. |
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§ 7 |
Mitgliederversammlung |
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| 7.1 |
Die Mitgliederversammlung muß jährlich einmal erfolgen. Neuwahlenerfolgen alle zwei Jahre. Stimmberechtigt bei Neuwahlen sind alle Mitglieder ab 16 Jahre. |
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| 7.2 |
Die Einladung durch den Vorstand hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich stattzufinden mit Bekanntgabe der Tagesordnung. |
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| 7.3 |
Anträge sind mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen. |
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| 7.4 |
2/3 der Mitglieder können eine Mitgliederversammlung beantragen, die der Vorstand einzuberufen hat. |
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| 7.5 |
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. |
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| 7.6 |
die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgabe: 1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichtes 2. Entlastung des Vorstands 3. Wahl des Vorstandes, des Pressewart, des Jugendwarts und von 2 Ausschußmitgliedern 4. Wahl von zwei Kassenrevisioren |
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| 7.7 |
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorstand und Schriftführer unterzeichnet wird. |
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| 7.8 |
Eine Änderung der Satzung kann nur in der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn in der Einladung auf die Satzungsänderung hingewiesen wurde. |
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| 7.9 |
Über Neuwahlen und satzungsändernde Beschlüsse sind gesonderte Niederschriften zu fertigen, die beim Amtsgericht einzureichen sind. |
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| 7.10 |
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit herbeigeführt |
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§ 8 |
Wahlen |
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| 8.1 |
Wahlen werden in der Regel geheim, mit Stimmzettel vorgenommen. Sie können aber auch per Handzeichen erfolgen, wenn volles Einverständnis besteht. |
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| 8.2 |
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. |
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§ 9 |
Auflösung |
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| 9.1 |
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Der Beschluß muß mit mindestens zwei Drittel Mehrheit der Mitglieder zustande kommen. |
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| 9.2 |
Sollte bei der ersten Auflösungsversammlung die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht erscheinen, so hat innerhalb von drei Wochen eine erneute Versammlung zu erfolgen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen beschlußfähig. |
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| 9.3 |
Das eventuelle vorhandene Vereinsvermögen soll der Stadt Neuötting übergeben werden, die den Betrag einer ähnlichen Organisation zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken entsprechend § 61 (2) AO übergeben muß. |
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